Fragen in Veränderungsprozessen

Wenn Unternehmen sich verändern oder Arbeitsplätze wegfallen, stehen Betriebsräte vor der Aufgabe, die Interessen der Mitarbeitenden zu vertreten und gleichzeitig tragfähige Lösungen mit dem Unternehmen zu entwickeln. 

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Häufige Fragen zur Transfergesellschaft.

Betriebsräte spielen eine wichtige Rolle bei der Gestaltung sozialverträglicher Lösungen in Veränderungsprozessen. Transfergesellschaften können dabei helfen, Personalmaßnahmen strukturiert umzusetzen und betroffenen Mitarbeitenden neue berufliche Perspektiven zu eröffnen. Die folgenden Fragen und Antworten geben einen Überblick über wichtige Themen rund um die Rolle des Betriebsrats und den Ablauf einer Transfergesellschaft.

Der Betriebsrat ist ein wichtiger Partner bei der Gestaltung von Transfermaßnahmen. Gemeinsam mit dem Unternehmen kann im Sozialplan die Einrichtung einer Transfergesellschaft vereinbart werden.

Eine Transfergesellschaft muss nicht teuer sein. Bringen die betroffenen Mitarbeiter ihre Kündigungsfrist mit in die Transfergesellschaft ein, lassen sich in der Regel zwei Monate Transfergesellschaft mit einem Monat Kündigungsfrist finanzieren, ohne dass Mehrkosten für das Unternehmen entstehen.

Abfindungen können selbstverständlich gezahlt werden, auch wenn es zur Einrichtung einer Transfergesellschaft kommt.

Die für die Durchführung der Transfergesellschaft zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sind durch eine Bankbürgschaft oder durch ein Treuhandkonto abgesichert.

Die Dauer beträgt meist sechs bis zwölf Monate. Ziel ist es, innerhalb dieser Zeit eine neue berufliche Perspektive zu entwickeln und eine neue Arbeitsstelle zu finden. 

Leistungen in die betriebliche Altersversorgung enden mit dem Austritt beim bisherigen Arbeitgeber. Die Innova kann diese Verträge nicht übernehmen. Wir empfehlen Ihnen, diese Verträge ruhend zu stellen oder eigenständig weiter zu führen.

Die befristete Beschäftigung in der Transfergesellschaft wird von der Agentur für Arbeit als Beschäftigungszeit vollständig anerkannt.

Wer in der Transfergesellschaft 50, 55 oder 58 Jahre alt wird, hat im Anschluss bei Erfüllung der Voraussetzungen einen längeren Arbeitslosengeldanspruch. Auch für die Sozialversicherungsträger, beispielsweise die Rentenversicherung, zählt die Zeit in der Transfergesellschaft als normales sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis und wird genauso behandelt wie jedes andere.

Darin enthalten sind:

  • die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge 
  • die Entgeltzahlung für Urlaubtage,
  • die Kosten der gesetzlichen Feiertage, die auf einen Wochentag fallen,
  • die Entgeltzahlung für den gesetzlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
  • die Kosten für sonstige Abgaben (u. a. Berufsgenossenschaft, Umlagen, Abgaben etc.) und
  • die Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds, sofern vereinbart.

Zum Leistungsumfang gehören individuelle Beratung, Bewerbungscoaching, Stellenvermittlung sowie – je nach Vereinbarung – Qualifizierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Das Arbeitsverhältnis ist zeitlich befristet und endet mit Ablauf des Termins der im Dreiseitigen Vertrag festgelegt ist automatisch.

Konnten Sie während der Zeit in der Transfergesellschaft keine neue Beschäftigung finden, muss spätestens drei Monate vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine Arbeitssuchendmeldung erfolgen. 

Um Arbeitslosengeld beanspruchen zu können, ist eine weitere persönliche Meldung bei der Agentur für Arbeit notwendig, die spätestens am Tage des ersten Bezuges des Arbeitslosengeldes erfolgen muss. Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend gewährt!

Ja, wenn eine Vermittlung in Beschäftigung bis zum Ende der Zeit in der Transfergesellschaft nicht gelingt, erhalten Sie Arbeitslosengeld.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet sich nach dem durchschnittlichen Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate in Beschäftigung. Die Dauer richtet sich nach dem Lebensalter und den Zeiten der Beiträge in die Arbeitslosenversicherung.

Die Transfergesellschaft wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie haben also in Bezug auf das Arbeitslosengeld keine Nachteile wenn Sie in die Transfergesellschaft wechseln, sondern nur Vorteile.